Um Pflegenden Zeiten zur Entlastung bieten zu können, ohne dass der Pflegebedürftige vernachlässigt wird, gibt es zusätzliche finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse: die Verhinderungspflege.
Es gibt einige Gründe, die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Beispiele sind hier Krankheit, Urlaub, berufliche Verpflichtungen oder Überlastung des pflegenden Angehörigen. Sollten Sie als eingetragene pflegende Person aus irgendeinem Grund vorübergehend verhindert sein, beraten wir Sie gerne oder zeigen Ihnen Möglichkeiten zur Entlastung auf.
Sie als pflegende Person müssen ihren Angehörigen mindestens sechs Monate zu Hause versorgt und betreut haben. Zudem muss die zu pflegende Person über einen Pflegegrad von 2 bis 5 verfügen.
Durch die Neuerungen im Zuge des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander kombiniert werden. Verhinderungspflege bietet sich vor allem dann an, wenn Angehörige Urlaub machen oder selbst krank sind; Kurzzeitpflege deckt den erhöhten Pflegebedarf Stationär vorübergehend ab, z.B. nach einer Operation der zu pflegenden Person.